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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Merlo Deutschland GmbH

– Stand Juni 2018 –

I. Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zu erbringenden Lieferungen und Leistungen der Firma Merlo Deutschland GmbH (nachstehend “Auftragnehmer” genannt); entgegenstehende oder von den Bedingungen des Auftrag-nehmers abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer vorbehaltlich einer anderweitigen ausdrücklichen Vereinbarung nicht an. Bei allen künftigen Geschäften gelten die Bedingungen des Auftrag-nehmers auch dann, wenn auf deren Geltung nicht noch einmal ausdrücklich hingewiesen ist.

II. Angebot, Vertragsschluß, Schriftform, Fremdgeräte
1. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Annahmeerklärung zustande. Einer ausdrücklichen Annahmeerklärung steht die Auftragsbestätigung sowie die Bereitstellung der bestellten Wa-re und Mitteilung deren Versandbereitschaft gleich.
2. Alle Vereinbarungen bis zum Vertragsschluss, die zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
3. Bei verkauften Geräten schuldet der Auftragnehmer als Sollbeschaffenheit nicht die betriebs- oder/und funktionstaugliche Einsatzfähigkeit von Fremdgeräten an einem Merlo-Gerät oder des Merlo-Gerätes mit dem Fremdgerät selbst. Merlo schuldet insoweit nur die in der Gerätebeschreibung  tatsächlich enthaltenen technischen Anschlussstellen. Es ist Sache des Kunden, die Betriebs- oder/und Funktionstauglichkeit des Fremdgerätes sicherzustellen oder zu klären. Fragt der Kunde konkret nach Fremdgeräten, schuldet Merlo Auskunft zu dem dann bekannten Kenntnisstand. Eigene Untersuchungen muss Merlo nicht anstellen.
Die Mängelrechte als solche bleiben unberührt (siehe Ziffer VIII).

III. Preise und Leistung

1. Die Preise des Auftragnehmers verstehen sich in EURO (€) netto, d.h. zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Um-satzsteuer. Fallen Kosten für Verpackung, Transport und Versicherung an, werden diese gesondert in Rechnung gestellt.
2. Mit Erscheinen eines neuen Kataloges oder eines Beiblattes dazu bzw. mit Aktualisierung des Angebots oder der Preisliste des Auftragnehmers verlieren die früheren Preise ihre Gültigkeit.
3. Ist eine Vereinbarung über einen Preis zustande gekommen, ist der Auftragnehmer im Falle einer vereinbarten oder von ihm nicht zu vertretenden Lieferfrist von länger als 4 Monaten zu einer angemessenen Preisanpassung berechtigt, wenn sich seine Lohn-, Bearbeitungs- und Beschaffungskosten nicht unwesentlich erhöht haben. Bei einer Preiserhöhung von mehr als 5 % des vereinbarten Preises, kann der Auftraggeber durch schriftliche Erklärung binnen 2 Wochen nach Zu-gang der Mitteilung über die Preiserhöhung vom Vertrag zurücktreten.
4. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Ablichtungen und vergleichbaren öffentlichen Anpreisun-gen enthaltenen Angaben über Leistungen, Maße, Gewichte, Mengen, Preise, Zeichnungen, Abbildungen und dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden.

IV. Lieferung
1. Von dem Auftragnehmer angegebene Lieferfristen und -termine sind unverbindlich. Fixgeschäfte werden vorbehalt-lich einer anderweitigen ausdrücklichen Vereinbarung nicht geschlossen.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die Ware im Lager des Auftragnehmers bereitgestellt und dem Auftraggeber die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Ist der Auftragnehmer auch zur Versendung verpflichtet, ist die blo-ße Absendung ab Werk oder Lager zur Wahrung der Lieferfrist ausreichend.
3. Der Auftragnehmer ist jederzeit zur Lieferung sowie zur Vornahme von Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen können sofort in Rechnung gestellt werden.
4. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefern-der Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Vorleistungsverpflichtungen durch den Auftraggeber voraus. Werden diese Vorausset-zungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Ver-zögerung zu vertreten hat.
5. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund sonstiger Ereignisse, die dem Auftragnehmer die Lie-ferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören insbesondere Naturkatastrophen, Streik, Aussper-rung, behördliche Anordnungen usw.), auch wenn sie bei Zulieferern oder Unterlieferanten des Auftragnehmers eintreten, hat der Auftragnehmer auch für verbindlich vereinbarte Fristen und Termine nicht zu vertreten. Solche Lieferverzögerungen berechtigen den Auftragnehmer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
6. Weiter steht die Lieferung immer unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch die Liefe-ranten des Auftragnehmers sowie des pünktlichen Eingangs der Ware. Lieferungsverzögerungen und Lieferausfall durch Verschulden der Lieferanten stellen kein Verschulden des Auftragnehmers dar, sofern den Auftragnehmer nicht eigenes Mitverschulden trifft.
7. Bei einer die Lieferzeit verlängernden Lieferverzögerung im Sinne von Ziffer 5 von länger als 3 Monaten sind beide Seiten berechtigt, nur hinsichtlich der rückständigen Lieferung von der Vereinbarung zurückzutreten. Schadenersatz wird dann nicht geschuldet.
8. Bei Nichteinhaltung einer Lieferfrist oder eines Liefertermins aus anderen als den in Ziffer 4 und 5 genannten Grün-den ist der Auftraggeber berechtigt, dem Auftragnehmer schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird durch den Auftragnehmer die Lieferung bis zum Ablauf der Nachfrist nicht erbracht, so hat der Auftraggeber das Recht, hinsichtlich der rückständigen Lieferung von der Vereinbarung zurückzutreten, es sei denn, der Auftraggeber hat an der Teilleistung kein In-
teresse.
9. Kommt der Auftragnehmer in Lieferungsverzug, kann der Auftraggeber – sofern er glaubhaft macht, dass ihm daraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der von dem Lieferungsverzug betroffen ist. Das gilt nicht, wenn der Auftragnehmer den Lieferungsverzug grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat oder ein Fixgeschäft vereinbart war.
10. Wird die Lieferung infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat oder auf Wunsch des Auftraggebers um mehr als 14 Tage, gerechnet ab Mitteilung der Versandbereitschaft, oder nach einem Liefertermin verzögert, kann der Auftragnehmer für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der zu liefernden Ware, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnen. Der Nachweis höherer Kosten bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, dem Auftragnehmer nachzuweisen, dass diesem als Folge der Verzögerung keine oder wesentlich geringere Lagerkosten entstanden sind.
11. Im Falle der Vermögensverschlechterung bei dem Auftraggeber ist der Auftragnehmer berechtigt, noch nicht erbrachte Leistungen von der vorherigen Zahlung des Kaufpreises oder der Stellung von Sicherheiten abhängig zu machen. Kommt der Auftraggeber der Vorleistungspflicht wegen Vermögensverschlechterung nicht nach, so kann der Auftragnehmer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

V. Gefahrübergang, Transport
1. Es wird Leistung „ab Lager” vereinbart; es gilt der Incoterm ”EXW” in der jeweils neuesten Fassung. Die Gefahr
geht bei Lieferung mit der Aufgabe zum Transport auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn „freie“ Lieferung vereinbart ist und/oder der Auftragnehmer den Transport selbst durchführt oder in Auftrag gibt.
2. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – schon dann auf den Auftraggeber über, wenn der Auftraggeber in Verzug der Annahme ist.
3. Soll der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers darüber hinaus den Versand der Ware besorgen, erfolgt dies im Namen und für Rechnung des Auftraggebers. Ist dabei eine Versandart nicht vorgegeben, obliegt die Bestimmung der Versandart dem Ermessen des Auftragnehmers. Eine Gewähr für die kostengünstigste Ausführung übernimmt der Auftragnehmer nicht.
4. Für den Fall des Annahmeverzuges des Auftraggebers und während des Transports wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers in seinem Namen und für seine Rechnung gegen Bruch-, Feuer-, Wasser- und Transportschäden versichert.
5. Angelieferte Ware ist unbeschadet der Rechte aus Ziffer VIII. vom Auftraggeber in Empfang zu nehmen.

VI. Zahlungsbedingungen
1. Zahlungen sind für den Auftragnehmer kosten- und spesenfrei zu leisten. Der Kaufpreis sowie Auslagen, Kosten
und/oder Gemeinschaftsumlagen sind sofort fällig. Die Wertstellung erfolgt auf den Tag, an welchem der Gegenwert zur Verfügung steht.
2. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher
Höhe, mind. jedoch in Höhe von 12,5 % p.a., zu fordern. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, dem Auftragnehmer nachzuweisen, dass diesem als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
3. Die Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers ist nur mit unbestritten oder rechtskräftig festgestellten
Gegenforderungen zulässig. Ist der Auftraggeber Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen gilt zudem Gleiches für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts.
4. In der Annahme von Zahlungsmitteln (Wechsel, Scheck), zu der der Auftragnehmer nicht verpflichtet ist, liegt keine
Erfüllung oder Stundung der Forderung des Auftragnehmers. Gutschriften auf Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs und mit Wertstellung des Tages, an dem der Betrag dem Konto des Auftragnehmers gutgeschrieben worden ist bzw. er über den Gegenwert verfügen kann. Die Kosten der Verwahrung und Einlösung, insbesondere Vorfälligkeitszinsen bei Wechseleinlösung, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5. Ist mit dem Auftraggeber die Stundung oder die Hinnahme von Wechseln vereinbart, so wird ohne Rücksicht auf
diese Vereinbarung und die Laufzeit der Wechsel die gesamte Forderung des Auftragnehmers fällig, wenn der Auftraggeber mit den vereinbarten Zahlungen in Verzug gerät oder die Einlösung von Zahlungsmitteln aus vom Auftraggeber zu vertretenen Gründen scheitert, sich die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers wesentlich verschlechtern, der Auftraggeber die Forderung des Auftragnehmers bestreitet oder sonst gefährdet.
6. Zahlungen des Auftraggebers werden gemäß § 366 BGB angerechnet. Bestehen neben einer Hauptschuld Kostenoder Zinsansprüche, so wird die Zahlung stets zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und erst danach auf die Hauptschuld angerechnet.

VII. Eigentumsvorbehalt
1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller entstandenen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung.
2. Wird die gelieferte Ware mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt und erlischt dadurch das Eigentum
des Auftragnehmers an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, dass der Auftragnehmer Miteigentum an der einheitlichen Sache oder an dem vermischten Bestand in dem Umfang erwirbt, als der Wert der von gelieferten Ware im Verhältnis zu den verbundenen oder vermischten Gegenständen steht. Erfolgt eine Verarbeitung mit dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen, wird vereinbart, dass der Auftragnehmer an der neuen Sache das Miteigentum entsprechend dem Vorgenannten erwirbt. Die durch Verbindung, Vermischung oder aus der Verarbeitung entstehenden Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer VII.
3. Zur Weiterveräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder Verbringung der Vorbehaltsware
in das Ausland ist der Auftraggeber nur nach der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers berechtigt. Gehört die Weiterveräußerung an Dritte zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Auftraggebers, ist er berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Der Auftraggeber tritt dem Auftragnehmer sämtliche ihm be-züglich der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen und Ersatzansprüche bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware im Falle der Weiterveräußerung ab. Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung, Vermischung oder Verarbei-tung mit anderen dem Auftragnehmer nicht gehörenden Waren, veräußert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe des Miteigen-tumsanteil des Auftragnehmers an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Der Auftraggeber ist zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Auftraggeber unverzüglich gegenüber dem Dritten auf das Ei-gentum des Auftragnehmers hinzuweisen und dem Auftragnehmer schriftlich eine Mitteilung von dem Pfändungsversuch oder den anderen Zugriffen zu machen, damit der Auftragnehmer Gegenmaßnahmen ergreifen kann. Soweit die Kosten ei-ner etwa erforderlich werdenden Drittwiderspruchsklage nicht einbringlich sind, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer diese Kosten zu erstatten.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer – auch ohne angemessene Fristsetzung zur Leistung – berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die Vorbehaltsware abzuholen und zu diesem Zweck den Aufbewahrungs- bzw. Einsatzort der Ware zu betreten. Der Auftraggeber verzichtet auf die Rech-te, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen würden und gestattet dem Auftragnehmer den Zugang zu dem Gelände oder den Räumen, auf bzw. in denen sich die Vorbehaltsware befindet. Dasselbe gilt, wenn ein Antrag auf Eröffnung des In-solvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers gestellt ist.
6. Hinsichtlich der Verwertung der Vorbehaltsware gilt Folgendes:
a) Der Auftragnehmer ist nach dem Rücktritt vom Vertrag berechtigt, die Vorbehaltsware nach bestem Ermessen, ins-besondere auch freihändig zu verwerten.
b) An den Auftragnehmer abgetretene Forderungen kann dieser unmittelbar bei dem Dritten einziehen. Zu diesem Zweck ist der Auftraggeber verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers die Abtretung Drittgläubigern bekannt zu geben und dem Auftragnehmer die zur Einziehung der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen herauszu-geben.
c) Erziele Erlöse werden abzüglich der dem Auftragnehmer entstandenen Kosten und Zinsen mit dessen Forderungen gegenüber dem Auftraggeber verrechnet. Ein Überschuß wird an den Auftraggeber ausgekehrt.
7. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach seinem Ermessen insoweit freizugeben, als ihr Wert und der Wert der übrigen Sicherheiten des Auftragnehmers die zu sichernden Forderungen um 10 % übersteigt. Mit der vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbezie-hung gehen ohne weiteres das Eigentum an allen gelieferten Waren sowie sämtliche abgetretenen Forderungen auf den Auftraggeber über.

VIII. Mängelrechte
1. Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Wenn sich ein Mangel zeigt, ist dieser dem Auftragnehmer unverzüglich und konkret anzuzeigen. Die Rügefrist beträgt höchstens 7 Tage; maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen (auch per Telefax) Rüge beim Auf-tragnehmer. Tritt der Mangel erst später in Erscheinung, muss die Rüge unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels geltend gemacht werden; die Rügefrist beträgt auch dann höchstens 7 Tage. Die Mängelrechte des kaufmännischen Auf-traggebers entfallen, soweit er den zuvor beschriebenen Obliegenheiten nicht nachkommt.
2. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware (Neulieferung) berechtigt. Ist der Auftragnehmer zur Nach-erfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage bzw. verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die er zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber grundsätzlich berechtigt, nach eigener Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt), Schadenser-satz statt Leistung zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Män-geln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Der Auftragnehmer ist zum mehrmaligen Nachbesserungsver-such berechtigt, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.
3. Bei mangelhafter Montageanleitung beschränkten sich die Mängelrechte zunächst auf die Lieferung einer mangel-freien Montageanleitung, soweit eine ordnungsgemäße Montage nicht erfolgt ist. Das gilt nicht, soweit infolge der mangel-haften Montageanleitung bereits ein weitergehender Schaden eingetreten ist.
4. Die Haftung des Auftragnehmers ist auf den Rechnungswert der beanstandeten Ware begrenzt. Vorstehende Be-schränkung gilt nicht, soweit der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruht oder soweit ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist.
5. Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Beginn der Mängelrechtsverjährungsfrist. Die verkürzte Verjährung gilt nicht, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) oder § 634a BGB längere Fristen vorschreiben oder soweit die Mängelrechte auf Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruhen oder soweit ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist.
6. Gebrauchte Ware wird unter Ausschluss der Mängelrechte verkauft, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder soweit der Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist..
7. Die vorgenannten Beschränkungen der Mängelrechte gelten nicht, soweit dem Auftragnehmer Mängel arglistig ver-schwiegen hat.
8. Soweit der Auftraggeber seinerseits wegen einer von dem Auftragnehmer gekauften neuen Ware Mängelrechten ausgesetzt ist, bleiben ihm die Rechte aus § 478 BGB unbenommen. Für einen über den Ersatz von Aufwendungen nach § 439 BGB hinausgehenden Schadensersatzanspruch gilt Ziffer VIII.4. entsprechend.

9 Gegenüber Verbrauchern gelten die Beschränkungen nach dieser Ziffer VIII. nicht, mit Ausnahme der Verkür-zung der Verjährung gemäß VIII.5 bei der Lieferung von gebrauchter Ware.
IX. Allgemeine Haftung
1. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers aufgrund von Pflichtverletzungen sind ausgeschlos-sen, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftraggebers oder der Schaden besteht in der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Auftragnehmer hat schuldhaft eine wesentliche ver-tragliche Pflicht (Kardinalpflicht) verletzt.
2. Soweit der Auftragnehmer für Pflichtverletzungen dem Grunde nach haftet, beschränkt sich seine Haftung – aus-genommen der Fall des groben Verschuldens (Vorsatz und grobe Fachlässigkeit) – auf den nach Art der Ware vorhersehba-ren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf die Höhe des Kaufpreises beschränkt.
3. Allgemein verjähren Schadensersatzansprüche des Auftraggebers nach einem Jahr, es sei denn, der Auftragneh-mer haftet wegen Vorsatz. Der Beginn der Verjährungsfrist bestimmt sich nach dem Gesetz.
4. Die Ziffer IX gilt nicht für Schadenersatz aus Mängelrechte; hier gilt Ziffer VIII.
5. Sämtliche Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung.

X. Sonstiges
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Erfüllungsort für alle gegenseitigen Rechte und Pflichten und Gerichtsstand ist Bremen. Das gilt nicht, wenn der Auftraggeber nicht gleichzeitig Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist.
3. An von dem Auftragnehmer erstellten Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen, Berechnungen oder sonstigen Unterlagen behält sich dieser das originäre Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrecht uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers genutzt, vervielfältigt oder Dritten zugänglich ge-macht werden. Wenn der Auftrag dem Auftragnehmer nicht erteilt wird, hat der Auftraggeber diesem die Unterlagen auf Ver-langen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Auftraggebers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Auftraggeber zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
4. Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass er Daten des Auftraggebers, die den Geschäftsverkehr mit ihm betreffen, im Sinne des Datenschutzgesetzes verarbeitet.
5. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Merlo Deutschland GmbH
Ahrensstr. 2
28197 Bremen
Telefon: 0421-3992-0
Telefax: 0421-3992-239
www.merlo.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen als PDF (Stand: September 2009)

Allgemeine Schulungsbedingungen

– Stand Juni 2017 –


Bei den vorliegenden Bedingungen handelt es sich um Allgemeine Schulungsbedingungen für die Teilnahme an Schulungen, Fortbildungen, Seminaren und Lehrgängen sowie sonstigen Weiterbildungsangeboten (nachfolgend „Veranstaltungen“ genannt) bei der Durchführung von Veranstaltungen im Zusammenhang mit mobilen Arbeitsmaschinen der Firma Merlo Deutschland GmbH (nachfolgend „Veranstalter“ genannt).

I.    Allgemeine Bestimmungen

1.    Geltungsbereich und Vertragsabschuss

a)    Anwendungsbereich

Für Verträge über die Teilnahme an Veranstaltungen des Veranstalters gelten ergänzend zu den Regelungen in den Schulungsprogrammen (gedruckte Veranstaltungsangebote und/oder Veranstaltungsangebote auf der Internetseite des Veranstalters) sowie dem Anmeldeformular des Veranstalters die vorliegenden Allgemeinen Schulungsbedingungen.

b)    Vertragsabschluss

Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle Angebote des Veranstalters unverbindlich. Ein Vertrag über die Teilnahme an Veranstaltungen vom Veranstalter kommt erst zustande, nachdem der Veranstalter die Anmeldung gegenüber dem/der Teilnehmer/in schriftlich bestätigt hat. Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform.

c)    Individuelle Vereinbarungen

Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Schulungsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist unsere schriftliche Bestätigung in Textform maßgebend.

d)    Persönlicher Anwendungsbereich

Diese Schulungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 BGB.

e)    Räumlicher Anwendungsbereich

Diese Schulungsbedingungen gelten für alle vom Veranstalter durchgeführten Veranstaltungen, unabhängig davon, ob diese in den Räumlichkeiten beim Ver-anstalter oder beim teilnehmenden Vertragspartner oder auch bei einem Dritten stattfinden.

2.    Preise, Gebühren und Zahlungsbedingungen

Alle hier und in den Prospekten, Angeboten etc. angegebenen Preise und Gebühren (einschließlich Stornogebühren) verstehen sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Alle Rechnungen sind sofort nach Zugang beim Teilnehmer zur Zahlung fällig. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug zu zahlen.
Der Veranstalter ist berechtigt, vor Beginn der Veranstaltung die vollständige Veranstaltungsgebühr zu verlangen.
Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen, die vom Veranstalter bestritten werden, nicht anerkannt werden, nicht rechtskräftig festgestellt sind oder nicht in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreif sind, ist ausgeschlossen.

3.    Rücktritt des Teilnehmers

Tritt der Teilnehmer nach verbindlicher Anmeldung von einer Veranstaltung zu-rück, werden vom Veranstalter folgende Gebühren erhoben:
a)    bis 15 Werktage vor Beginn der Veranstaltung: 0 % der vollen Gebühr,
b)    bis 8 Werktage vor Beginn der Veranstaltung: 50 % der vollen Gebühr,
c)    danach: 100 % der vollen Gebühr.
Vorstehende Regelung gilt nicht, falls der vom Teilnehmer vorgenommene Rücktritt vom Veranstalter zu vertreten ist.

4.    Absagen von Veranstaltungen

Der Veranstalter ist berechtigt, eine Veranstaltung wegen zu geringer Nachfrage (was nicht später als eine Woche vor der Veranstaltung erfolgen soll) oder infolge Höherer Gewalt (z. B. Erkrankung des Trainers) abzusagen. Der Veranstalter erstattet in diesem Fall die bereits geleisteten Schulungsgebühren zurück. Weitergehende Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden, es sei denn, aus nachfolgender Ziff. 5 ergibt sich etwas anderes. Eventuelle Stornierungs- oder Umbuchungsgebühren für vom Teilnehmer gebuchte Transportmittel oder Übernachtungskosten werden vom Veranstalter nicht erstattet.

5.    Haftung

Soweit es sich nicht um wesentliche Pflichten aus dem Vertragsverhältnis handelt, haftet der Veranstalter für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur für Schäden, die nachweislich auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung im Rahmen des Vertragsverhältnisses beruhen und noch als typische Schäden im Rahmen des Vorhersehbaren liegen. Sollten Veranstaltungen aufgrund von Höherer Gewalt zu einem verspäteten Veranstaltungsbeginn oder zur vollständigen Absage einer Veranstaltung führen, wird keine Haftung übernommen; gleiches gilt auch im Falle einer Absage der Veranstaltung wegen zu geringer Nachfrage.
Für Schäden, die auf eventuellen fehlerhaften und/oder unvollständigen Inhalten der Vorträge und/oder Veranstaltungsunterlagen beruhen, übernimmt der Veranstalter im Übrigen keine Haftung, es sei denn, dem Veranstalter ist eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung vorzuwerfen.
Buchungen von Übernachtungen, Transport etc. auf ausdrücklichen Wunsch des Teilnehmers erfolgen stets im Namen und auf Rechnung des Teilnehmers.
Soweit der Teilnehmer zusätzliche Übernachtungen oder Doppelzimmer im Hotel gebucht hat, gelten die Stornierungsbedingungen des jeweiligen Hotels. Im Falle einer Stornierung der Veranstaltung durch den Teilnehmer oder den Veranstalter, muss der Teilnehmer die Stornierung seiner Buchung selbst vornehmen.
Der Teilnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass er für den Fall eines von Ihm alleine während der Veranstaltung schuldhaft verursachten Personen- und/oder Sachschadens über einen angemessenen Haftpflichtversicherungs-Schutz verfügt; auf Wunsch des Veranstalters wird der Teilnehmer eine entspre-chende Versicherungsbestätigung vorlegen.

6.    Änderungen des Veranstaltungsverlaufs

Der Veranstalter behält sich das Recht vor, geringfügige Änderungen im Veran-staltungsprogramm durchzuführen. Ebenso behält sich der Veranstalter Trainer-wechsel vor; gleiches gilt ebenfalls bei einem eventuell erforderlichen Semi-narortswechsel, sofern dies für den Teilnehmer zumutbar ist.

7.    Ablehnung einer Anmeldung

Der Veranstalter ist berechtigt, die Anmeldung zu einer Veranstaltung ohne An-gabe von Gründen unverzüglich abzulehnen. Im Falle einer Überbuchung wird der Anmeldende ebenfalls unverzüglich informiert.

8.    Nutzung von Veranstaltungsunterlagen

Das schriftliche Begleitmaterial sowie die Veranstaltungsunterlagen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen insoweit nicht ohne Einwilligung des Veranstalters vervielfältigt oder verbreitet werden.
Die Teilnehmer sind nicht befugt, Unterlagen bzw. sonstige Lizenzmaterialien, die zu Schulungs- und Informationszwecken ausgehändigt werden, zu vervielfältigen. Lizenzmaterial sind insbesondere Datenverarbeitungsprogramme und/oder lizenzierte Datenbestände (Datenbanken) in maschinenlesbarer Form einschließlich der zugehörigen Dokumentation. Der jeweilige Urheberrechtshinweis bzw. Copyrightvermerk ist vom Teilnehmer strikt zu beachten; eine Entfernung solcher Vermerke ist strikt verboten.

II.    Schlussbestimmungen

1.    Rechtswahl

Für diese Allgemeinen Schulungsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2.    Gerichtsstand

Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts o-der ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Veranstalters.

Merlo Deutschland GmbH
Ahrensstr. 2
28197 Bremen
Telefon: 0421-3992-0
Telefax: 0421-3992-239
www.merlo.de

Allgemeine Schulungsbedingungen als PDF (Stand: Juni 2017)