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Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand: September 2002)
I. Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zu erbringenden Lieferungen und Leistungen der Fir-ma Merlo Deutschland GmbH (nachstehend "Auftragnehmer" genannt) gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichem Sondervermögen (nachstehend "Auftraggeber" genannt); entgegenstehende oder von den Bedingungen des Auftragnehmers abweichende Allgemeine Ge-schäftsbedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer vorbehaltlich einer anderweitigen ausdrück-lichen Vereinbarung nicht an. Bei allen künftigen Geschäften gelten die Bedingungen des Auftragnehmers auch dann, wenn auf deren Geltung nicht noch einmal ausdrücklich hingewiesen ist.
II. Angebot, Vertragsschluß, Schriftform
Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Annah-meerklärung zustande. Einer ausdrücklichen Annahmeerklärung steht die Auftragsbestätigung sowie die Bereit-stellung der bestellten Ware und Mitteilung deren Versandbereitschaft gleich.
Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
III. Preise und Leistung
Die Preise des Auftragnehmers verstehen sich in EURO (€) netto zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Fallen Kosten für Verpackung, Transport und Versicherung an, werden diese gesondert in Rechnung gestellt.
Mit Erscheinen eines neuen Kataloges oder eines Beiblattes dazu bzw. mit Aktualisierung des Angebots oder der Preisliste des Auftragnehmers verlieren die früheren Preise ihre Gültigkeit.
Ist eine Vereinbarung über einen Preis zustande gekommen, ist der Auftragnehmer im Falle einer ver-einbarten oder von ihm nicht zu vertretenden Lieferfrist von länger als 4 Monaten zu einer angemessenen Preisanpassung berechtigt, wenn sich seine Lohn-, Bearbeitungs- und Beschaffungskosten nicht unwesentlich erhöht haben. Bei einer Preiserhöhung von mehr als 5 % des vereinbarten Preises, kann der Auftraggeber durch schriftliche Erklärung binnen 2 Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Preiserhöhung vom Vertrag zurücktreten. Eine Preisanpassung ist ausgeschlossen bei Waren, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnis-sen geliefert werden.
Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Ablichtungen und vergleichbaren öffentlichen Anpreisungen enthaltenen Angaben über Leistungen, Maße, Gewichte, Mengen, Preise, Zeichnungen, Abbil-dungen und dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden.
IV. Lieferung
Von dem Auftragnehmer angegebene Lieferfristen und -termine sind unverbindlich. Fixgeschäfte wer-den vorbehaltlich einer anderweitigen ausdrücklichen Vereinbarung nicht geschlossen.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die Ware im Lager des Auftragnehmers bereit-gestellt und dem Auftraggeber die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
Der Auftragnehmer ist jederzeit zur Lieferung sowie zur Vornahme von Teillieferungen berechtigt. Teil-lieferungen können sofort in Rechnung gestellt werden.
Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernder Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere Plänen, sowie die Ein-haltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Vorleistungsverpflichtungen durch den Auftrag-geber voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemes-sen; dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten hat.
Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund sonstiger Ereignisse, die dem Auftrag-nehmer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören insbesondere Naturka-tastrophen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw.), auch wenn sie bei Zulieferern oder Unterliefe-ranten des Auftragnehmers eintreten, hat der Auftragnehmer auch für verbindlich vereinbarte Fristen und Ter-mine nicht zu vertreten. Solche Lieferverzögerungen berechtigen den Auftragnehmer, die Lieferung bzw. Leis-tung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
Bei einer Lieferverzögerung im Sinne von Ziffer 5 von länger als 3 Monaten sind beide Seiten berech-tigt, nur hinsichtlich der rückständigen Lieferung von der Vereinbarung zurückzutreten.
Verlängert sich die Lieferzeit nach Ziffer 5 oder wird der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung nach Ziffer 6 frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Hierauf kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.
Bei Nichteinhaltung einer Lieferfrist oder eines Liefertermins aus anderen als den in Ziffer 4 und 5 ge-nannten Gründen ist der Auftraggeber berechtigt, dem Auftragnehmer schriftlich eine angemessene Nachfrist zusetzen. Wird durch den Auftragnehmer die Lieferung bis zum Ablauf der Nachfrist nicht erbracht, so hat der Auftraggeber das Recht, hinsichtlich der rückständigen Lieferung von der Vereinbarung zurückzutreten, es sei denn, der Auftraggeber hat an der Teilleistung kein Interesse.
Kommt der Auftragnehmer in Lieferungsverzug, kann der Auftraggeber - sofern er glaubhaft macht, daß ihm daraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der von dem Liefe-rungsverzug betroffen ist. Das gilt nicht, wenn der Auftragnehmer den Lieferungsverzug grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat oder ein Fixgeschäft vereinbart war.
Wird die Lieferung infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, oder auf Wunsch des Auftraggebers um mehr als 14 Tage, gerechnet ab Mitteilung der Versandbereitschaft, oder nach einem Liefer-termin verzögert, kann der Auftragnehmer für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der zu liefernden Ware, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnen. Der Nachweis höherer Kosten bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, dem Auftragnehmer nachzuwei-sen, daß diesem als Folge der Verzögerung keine oder wesentlich geringere Lagerkosten entstanden sind.
Im Falle der Vermögensverschlechterung bei dem Auftraggeber ist der Auftragnehmer berechtigt, noch nicht erbrachte Leistungen von der vorherigen Zahlung des Kaufpreises oder der Stellung von Sicherheiten ab-hängig zu machen. Kommt der Auftraggeber der Vorleistungspflicht wegen Vermögensverschlechterung nicht nach, so kann der Auftragnehmer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
V. Gefahrübergang, Transport
Es wird Leistung "ab Lager" vereinbart; es gilt der Incoterm "EXW" in der jeweils neuesten Fassung. Die Gefahr geht bei Lieferung mit der Aufgabe zum Transport auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn "freie" Lieferung vereinbart ist und/oder der Auftragnehmer den Transport selbst durchführt oder in Auftrag gibt.
Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs - außer bei berechtig-ter Abnahmeverweigerung - schon dann auf den Auftraggeber über, wenn der Auftraggeber in Verzug der An-nahme ist.
Soll der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers darüber hinaus den Versand der Ware besorgen, erfolgt dies im Namen und für Rechnung des Auftraggebers. Ist dabei eine Versandart nicht vorgegeben, obliegt die Bestimmung der Versandart dem Ermessen des Auftragnehmers. Eine Gewähr für die kostengünstigste Aus-führung übernimmt der Auftragnehmer nicht.
Für den Fall des Annahmeverzuges des Auftraggebers und während des Transports wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers in seinem Namen und für seine Rechnung gegen Bruch-, Feuer-, Wasser- und Transportschäden versichert.
Angelieferte Ware ist unbeschadet der Rechte aus Ziffer VIII. vom Auftraggeber in Empfang zu nehmen.
VI. Zahlungsbedingungen
Zahlungen sind für den Auftragnehmer kosten- und spesenfrei zu leisten. Der Kaufpreis sowie Ausla-gen, Kosten und/oder Gemeinschaftsumlagen sind sofort fällig. Die Wertstellung erfolgt auf den Tag, an wel-chem der Gegenwert zur Verfügung steht.
Zahlungsverzug tritt unbenommen einer vorherigen, verzugsbegründenden Mahnung 14 Tage nach Fäl-ligkeit der Forderung und Zugang der Rechnung beim Auftraggeber ein.
Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in ge-setzlicher Höhe, mind. jedoch in Höhe von 12,5 % p.a., zu fordern. Der Nachweis eines höheren Verzugsscha-dens bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, dem Auftragnehmer nach-zuweisen, daß diesem als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstan-den ist.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen geltend zu machen, und zwar 1/3 Anzahlung nach Eingang der Annahmeerklärung, 1/3 nach Mitteilung der Versandbereitschaft gegenüber dem Auftragge-ber und der Restbetrag bei Fälligkeit nach Gefahrübergang.
Die Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers ist nur mit unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts.
In der Annahme von Zahlungsmitteln (Wechsel, Scheck), zu der der Auftragnehmer nicht verpflichtet ist, liegt keine Erfüllung oder Stundung der Forderung des Auftragnehmers. Gutschriften auf Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs und mit Wertstellung des Tages, an dem der Betrag dem Konto des Auf-tragnehmers gutgeschrieben worden ist bzw. er über den Gegenwert verfügen kann. Die Kosten der Verwah-rung und Einlösung, insbesondere Vorfälligkeitszinsen bei Wechseleinlösung, gehen zu Lasten des Auftragge-bers.
Ist mit dem Auftraggeber die Stundung oder die Hinnahme von Wechseln vereinbart, so wird ohne Rücksicht auf diese Vereinbarung und die Laufzeit der Wechsel die gesamte Forderung des Auftragnehmers fällig, wenn der Auftraggeber mit den vereinbarten Zahlungen in Verzug gerät oder die Einlösung von Zah-lungsmitteln aus vom Auftraggeber zu vertretenen Gründen scheitert, sich die Vermögensverhältnisse des Auf-traggebers wesentlich verschlechtern, der Auftraggeber die Forderung des Auftragnehmers bestreitet oder sonst gefährdet.
Zahlungen des Auftraggebers werden stets gemäß § 366 BGB angerechnet. Bestehen einer neben ei-ner Hauptschuld Kosten- oder Zinsansprüche, so wird die Zahlung stets zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und erst danach auf die Hauptschuld angerechnet.
VII. Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller entstandener Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung.
Wird die gelieferte Ware mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt und erlischt dadurch das Eigentum des Auftragnehmers an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, daß der Auftragnehmer Miteigentum an der einheitlichen Sache oder an dem vermischten Bestand in dem Um-fang erwirbt, als der Wert der von gelieferten Ware im Verhältnis zu den verbundenen oder vermischten Ge-genständen steht. Erfolgt eine Verarbeitung mit dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen, wird ver-einbart, daß der Auftragnehmer an der neuen Sache das Miteigentum entsprechend dem Vorgenannten erwirbt. Die durch Verbindung, Vermischung oder aus der Verarbeitung entstehenden Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer VII.
Zur Weiterveräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder Verbringung der Vor-behaltsware in das Ausland ist der Auftraggeber nur nach vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftrag-nehmers berechtigt. Gehört die Weiterveräußerung an Dritte zum gewöhnlichen Geschäftsbetriebs des Auftrag-gebers, ist er berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Der Auf-traggeber tritt dem Auftragnehmer sämtliche ihm bezüglich der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen und Ersatzansprüche bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware im Falle der Weiterveräuße-rung ab. Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen dem Auftrag-nehmer nicht gehörenden Waren, veräußert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe des Miteigentumsanteil des Auf-tragnehmers an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand. Der Auftragnehmer nimmt die Abtre-tung an. Der Auftraggeber ist zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungs-gemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Auftraggeber unverzüglich gegenüber dem Dritten auf das Eigentum des Auftragnehmers hinzuweisen und dem Auftragnehmer schriftlich eine Mitteilung von dem Pfändungsversuch oder den anderen Zugriffen zu machen, damit der Auftragnehmer Gegenmaßnahmen ergrei-fen kann. Soweit die Kosten einer etwa erforderlich werdenden Drittwiderspruchsklage nicht einbringlich sind, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer diese Kosten zu erstatten.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftrag-nehmer - auch ohne angemessene Fristsetzung zur Leistung - berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die Vorbehaltsware abzuholen und zu diesem Zweck den Aufbewahrungs- bzw. Einsatzort der Ware zu betreten. Der Auftraggeber verzichtet auf die Rechte, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen würden und gestattet dem Auftragnehmer den Zugang zu dem Gelände oder den Räumen, auf bzw. in denen sich die Vorbehaltswa-re befindet. Dasselbe gilt, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auf-traggebers gestellt ist.
Hinsichtlich der Verwertung der Vorbehaltsware gilt folgendes:
a) Der Auftragnehmer ist nach dem Rücktritt vom Vertrag berechtigt, die Vorbehaltsware nach bestem Er-messen, insbesondere auch freihändig zu verwerten.
b) An den Auftragnehmer abgetretene Forderungen kann dieser unmittelbar bei dem Dritten einziehen. Zu diesem Zweck ist der Auftraggeber verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers die Abtretung Drittgläubi-gern bekannt zu geben und dem Auftragnehmer die zur Einziehung der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen herauszugeben.
c) Erziele Erlöse werden abzüglich der dem Auftragnehmer entstandenen Kosten und Zinsen mit dessen Forderungen gegenüber dem Auftraggeber verrechnet. Ein Überschuß wird an den Auftraggeber ausgekehrt.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Si-cherheiten nach seinem Ermessen insoweit freizugeben, als ihr Wert und der Wert unserer übrigen Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt. Mit der vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung gehen ohne weiteres das Eigentum an allen gelieferten Waren sowie sämtliche abgetrete-nen Forderungen auf den Auftraggeber über.
VIII. Gewährleistung
Wenn der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, hat er die Ware unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Wenn sich ein Mangel zeigt, ist dieser dem Auftragnehmer unverzüglich und konkret anzuzeigen. Die Rügefrist beträgt höchs-tens 7 Tage; maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen (auch per Telefax) Rüge beim Auftragnehmer. Tritt der Mangel erst später in Erscheinung, muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels ge-macht werden. Die Gewährleistungsrechte des kaufmännischen Auftraggebers entfallen, soweit er den zuvor beschriebenen Obliegenheiten nicht nachkommt.
Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware (Neulieferung) berechtigt. Ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage bzw. verzögert sich diese über angemes-sene Fristen hinaus aus Gründen, die er zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber grundsätzlich berechtigt, nach eigener Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minde-rung), Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt), Schadensersatz statt Leistung zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Der Auftragnehmer ist zum mehrmaligen Nachbesserungsversuch berechtigt, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.
Bei mangelhafter Montageanleitung beschränkt sich die Gewährleistung zunächst auf die Lieferung ei-ner mangelfreien Montageanleitung, soweit eine ordnungsgemäße Montage nicht erfolgt ist. Das gilt nicht, so-weit infolge der mangelhaften Montageanleitung bereits ein weitergehender Schaden eingetreten ist.
Die Haftung des Auftragnehmers ist auf den Rechnungswert der beanstandeten Ware begrenzt. Vor-stehende Beschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist.
Die Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Das gilt nicht, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) oder § 634a BGB längere Fristen vorschreiben.
Gebrauchte Ware wird außer für den Fall der Arglist oder anderweitiger Vereinbarungen unter Aus-schluß der Gewährleistung verkauft und geliefert.
Die vorgenannten Beschränkungen der Gewährleistung gelten nicht, wenn dem Auftragnehmer Arglist vorwerfbar ist.
Soweit der Auftraggeber seinerseits wegen einer von dem Auftragnehmer gekauften Ware Gewährleis-tungsansprüchen ausgesetzt ist, bleiben ihm die Rechte aus § 478 BGB unbenommen, soweit eine Gewährleis-tung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch geschuldet ist. Für einen über den Ersatz von Aufwendungen hinaus-gehenden Schadensersatzanspruch gilt Ziffer VIII.5. entsprechend.
IX. Allgemeine Haftung
Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, es sei denn, die Schadensursa-che beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, es ist eine dem Auftragnehmer zurechenbare Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit eingetreten oder der Auftragnehmer hat schuldhaft eine wesentliche ver-tragliche Pflicht (Kardinalpflicht) verletzt.
Soweit der Auftragnehmer für Pflichtverletzungen dem Grunde nach haftet, beschränkt sich seine Haf-tung - ausgenommen der Fall des groben Verschuldens - auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertrags-typischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf die Höhe des Kaufpreises beschränkt.
Allgemein verjähren Schadensersatzansprüche des Auftraggebers nach einem Jahr, es sei denn, der Auftragnehmer haftet wegen Vorsatzes.
Sämtliche Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung.
X. Sonstiges
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Erfüllungsort für alle gegenseitigen Rechte und Pflichten und Gerichtsstand ist Bremen. Das gilt nicht, wenn unser Kunde als Unternehmer nicht gleichzeitig Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist.
An von dem Auftragnehmer erstellten Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen, Berechnungen oder sonstigen Unterlagen behält sich dieser das originäre Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrecht un-eingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers genutzt, ver-vielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Wenn der Auftrag dem Auftragnehmer nicht erteilt wird, hat der Auftraggeber diesem die Unterlagen auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Auftraggebers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht wer-den, denen der Auftraggeber zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
Der Auftragnehmer weist darauf hin, daß er Daten des Auftraggebers, die den Geschäftsverkehr mit ihm betreffen, im Sinne des Datenschutzgesetzes verarbeitet.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
I. Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zu erbringenden Lieferungen und Leistungen der Fir-ma Merlo Deutschland GmbH (nachstehend "Auftragnehmer" genannt) gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichem Sondervermögen (nachstehend "Auftraggeber" genannt); entgegenstehende oder von den Bedingungen des Auftragnehmers abweichende Allgemeine Ge-schäftsbedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer vorbehaltlich einer anderweitigen ausdrück-lichen Vereinbarung nicht an. Bei allen künftigen Geschäften gelten die Bedingungen des Auftragnehmers auch dann, wenn auf deren Geltung nicht noch einmal ausdrücklich hingewiesen ist.
II. Angebot, Vertragsschluß, Schriftform
Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Annah-meerklärung zustande. Einer ausdrücklichen Annahmeerklärung steht die Auftragsbestätigung sowie die Bereit-stellung der bestellten Ware und Mitteilung deren Versandbereitschaft gleich.
Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
III. Preise und Leistung
Die Preise des Auftragnehmers verstehen sich in EURO (€) netto zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Fallen Kosten für Verpackung, Transport und Versicherung an, werden diese gesondert in Rechnung gestellt.
Mit Erscheinen eines neuen Kataloges oder eines Beiblattes dazu bzw. mit Aktualisierung des Angebots oder der Preisliste des Auftragnehmers verlieren die früheren Preise ihre Gültigkeit.
Ist eine Vereinbarung über einen Preis zustande gekommen, ist der Auftragnehmer im Falle einer ver-einbarten oder von ihm nicht zu vertretenden Lieferfrist von länger als 4 Monaten zu einer angemessenen Preisanpassung berechtigt, wenn sich seine Lohn-, Bearbeitungs- und Beschaffungskosten nicht unwesentlich erhöht haben. Bei einer Preiserhöhung von mehr als 5 % des vereinbarten Preises, kann der Auftraggeber durch schriftliche Erklärung binnen 2 Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Preiserhöhung vom Vertrag zurücktreten. Eine Preisanpassung ist ausgeschlossen bei Waren, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnis-sen geliefert werden.
Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Ablichtungen und vergleichbaren öffentlichen Anpreisungen enthaltenen Angaben über Leistungen, Maße, Gewichte, Mengen, Preise, Zeichnungen, Abbil-dungen und dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden.
IV. Lieferung
Von dem Auftragnehmer angegebene Lieferfristen und -termine sind unverbindlich. Fixgeschäfte wer-den vorbehaltlich einer anderweitigen ausdrücklichen Vereinbarung nicht geschlossen.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die Ware im Lager des Auftragnehmers bereit-gestellt und dem Auftraggeber die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
Der Auftragnehmer ist jederzeit zur Lieferung sowie zur Vornahme von Teillieferungen berechtigt. Teil-lieferungen können sofort in Rechnung gestellt werden.
Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernder Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere Plänen, sowie die Ein-haltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Vorleistungsverpflichtungen durch den Auftrag-geber voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemes-sen; dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten hat.
Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund sonstiger Ereignisse, die dem Auftrag-nehmer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören insbesondere Naturka-tastrophen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw.), auch wenn sie bei Zulieferern oder Unterliefe-ranten des Auftragnehmers eintreten, hat der Auftragnehmer auch für verbindlich vereinbarte Fristen und Ter-mine nicht zu vertreten. Solche Lieferverzögerungen berechtigen den Auftragnehmer, die Lieferung bzw. Leis-tung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
Bei einer Lieferverzögerung im Sinne von Ziffer 5 von länger als 3 Monaten sind beide Seiten berech-tigt, nur hinsichtlich der rückständigen Lieferung von der Vereinbarung zurückzutreten.
Verlängert sich die Lieferzeit nach Ziffer 5 oder wird der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung nach Ziffer 6 frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Hierauf kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.
Bei Nichteinhaltung einer Lieferfrist oder eines Liefertermins aus anderen als den in Ziffer 4 und 5 ge-nannten Gründen ist der Auftraggeber berechtigt, dem Auftragnehmer schriftlich eine angemessene Nachfrist zusetzen. Wird durch den Auftragnehmer die Lieferung bis zum Ablauf der Nachfrist nicht erbracht, so hat der Auftraggeber das Recht, hinsichtlich der rückständigen Lieferung von der Vereinbarung zurückzutreten, es sei denn, der Auftraggeber hat an der Teilleistung kein Interesse.
Kommt der Auftragnehmer in Lieferungsverzug, kann der Auftraggeber - sofern er glaubhaft macht, daß ihm daraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der von dem Liefe-rungsverzug betroffen ist. Das gilt nicht, wenn der Auftragnehmer den Lieferungsverzug grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat oder ein Fixgeschäft vereinbart war.
Wird die Lieferung infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, oder auf Wunsch des Auftraggebers um mehr als 14 Tage, gerechnet ab Mitteilung der Versandbereitschaft, oder nach einem Liefer-termin verzögert, kann der Auftragnehmer für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der zu liefernden Ware, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnen. Der Nachweis höherer Kosten bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, dem Auftragnehmer nachzuwei-sen, daß diesem als Folge der Verzögerung keine oder wesentlich geringere Lagerkosten entstanden sind.
Im Falle der Vermögensverschlechterung bei dem Auftraggeber ist der Auftragnehmer berechtigt, noch nicht erbrachte Leistungen von der vorherigen Zahlung des Kaufpreises oder der Stellung von Sicherheiten ab-hängig zu machen. Kommt der Auftraggeber der Vorleistungspflicht wegen Vermögensverschlechterung nicht nach, so kann der Auftragnehmer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
V. Gefahrübergang, Transport
Es wird Leistung "ab Lager" vereinbart; es gilt der Incoterm "EXW" in der jeweils neuesten Fassung. Die Gefahr geht bei Lieferung mit der Aufgabe zum Transport auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn "freie" Lieferung vereinbart ist und/oder der Auftragnehmer den Transport selbst durchführt oder in Auftrag gibt.
Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs - außer bei berechtig-ter Abnahmeverweigerung - schon dann auf den Auftraggeber über, wenn der Auftraggeber in Verzug der An-nahme ist.
Soll der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers darüber hinaus den Versand der Ware besorgen, erfolgt dies im Namen und für Rechnung des Auftraggebers. Ist dabei eine Versandart nicht vorgegeben, obliegt die Bestimmung der Versandart dem Ermessen des Auftragnehmers. Eine Gewähr für die kostengünstigste Aus-führung übernimmt der Auftragnehmer nicht.
Für den Fall des Annahmeverzuges des Auftraggebers und während des Transports wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers in seinem Namen und für seine Rechnung gegen Bruch-, Feuer-, Wasser- und Transportschäden versichert.
Angelieferte Ware ist unbeschadet der Rechte aus Ziffer VIII. vom Auftraggeber in Empfang zu nehmen.
VI. Zahlungsbedingungen
Zahlungen sind für den Auftragnehmer kosten- und spesenfrei zu leisten. Der Kaufpreis sowie Ausla-gen, Kosten und/oder Gemeinschaftsumlagen sind sofort fällig. Die Wertstellung erfolgt auf den Tag, an wel-chem der Gegenwert zur Verfügung steht.
Zahlungsverzug tritt unbenommen einer vorherigen, verzugsbegründenden Mahnung 14 Tage nach Fäl-ligkeit der Forderung und Zugang der Rechnung beim Auftraggeber ein.
Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in ge-setzlicher Höhe, mind. jedoch in Höhe von 12,5 % p.a., zu fordern. Der Nachweis eines höheren Verzugsscha-dens bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, dem Auftragnehmer nach-zuweisen, daß diesem als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstan-den ist.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen geltend zu machen, und zwar 1/3 Anzahlung nach Eingang der Annahmeerklärung, 1/3 nach Mitteilung der Versandbereitschaft gegenüber dem Auftragge-ber und der Restbetrag bei Fälligkeit nach Gefahrübergang.
Die Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers ist nur mit unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts.
In der Annahme von Zahlungsmitteln (Wechsel, Scheck), zu der der Auftragnehmer nicht verpflichtet ist, liegt keine Erfüllung oder Stundung der Forderung des Auftragnehmers. Gutschriften auf Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs und mit Wertstellung des Tages, an dem der Betrag dem Konto des Auf-tragnehmers gutgeschrieben worden ist bzw. er über den Gegenwert verfügen kann. Die Kosten der Verwah-rung und Einlösung, insbesondere Vorfälligkeitszinsen bei Wechseleinlösung, gehen zu Lasten des Auftragge-bers.
Ist mit dem Auftraggeber die Stundung oder die Hinnahme von Wechseln vereinbart, so wird ohne Rücksicht auf diese Vereinbarung und die Laufzeit der Wechsel die gesamte Forderung des Auftragnehmers fällig, wenn der Auftraggeber mit den vereinbarten Zahlungen in Verzug gerät oder die Einlösung von Zah-lungsmitteln aus vom Auftraggeber zu vertretenen Gründen scheitert, sich die Vermögensverhältnisse des Auf-traggebers wesentlich verschlechtern, der Auftraggeber die Forderung des Auftragnehmers bestreitet oder sonst gefährdet.
Zahlungen des Auftraggebers werden stets gemäß § 366 BGB angerechnet. Bestehen einer neben ei-ner Hauptschuld Kosten- oder Zinsansprüche, so wird die Zahlung stets zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und erst danach auf die Hauptschuld angerechnet.
VII. Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller entstandener Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung.
Wird die gelieferte Ware mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt und erlischt dadurch das Eigentum des Auftragnehmers an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, daß der Auftragnehmer Miteigentum an der einheitlichen Sache oder an dem vermischten Bestand in dem Um-fang erwirbt, als der Wert der von gelieferten Ware im Verhältnis zu den verbundenen oder vermischten Ge-genständen steht. Erfolgt eine Verarbeitung mit dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen, wird ver-einbart, daß der Auftragnehmer an der neuen Sache das Miteigentum entsprechend dem Vorgenannten erwirbt. Die durch Verbindung, Vermischung oder aus der Verarbeitung entstehenden Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer VII.
Zur Weiterveräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder Verbringung der Vor-behaltsware in das Ausland ist der Auftraggeber nur nach vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftrag-nehmers berechtigt. Gehört die Weiterveräußerung an Dritte zum gewöhnlichen Geschäftsbetriebs des Auftrag-gebers, ist er berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Der Auf-traggeber tritt dem Auftragnehmer sämtliche ihm bezüglich der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen und Ersatzansprüche bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware im Falle der Weiterveräuße-rung ab. Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen dem Auftrag-nehmer nicht gehörenden Waren, veräußert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe des Miteigentumsanteil des Auf-tragnehmers an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand. Der Auftragnehmer nimmt die Abtre-tung an. Der Auftraggeber ist zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungs-gemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Auftraggeber unverzüglich gegenüber dem Dritten auf das Eigentum des Auftragnehmers hinzuweisen und dem Auftragnehmer schriftlich eine Mitteilung von dem Pfändungsversuch oder den anderen Zugriffen zu machen, damit der Auftragnehmer Gegenmaßnahmen ergrei-fen kann. Soweit die Kosten einer etwa erforderlich werdenden Drittwiderspruchsklage nicht einbringlich sind, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer diese Kosten zu erstatten.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftrag-nehmer - auch ohne angemessene Fristsetzung zur Leistung - berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die Vorbehaltsware abzuholen und zu diesem Zweck den Aufbewahrungs- bzw. Einsatzort der Ware zu betreten. Der Auftraggeber verzichtet auf die Rechte, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen würden und gestattet dem Auftragnehmer den Zugang zu dem Gelände oder den Räumen, auf bzw. in denen sich die Vorbehaltswa-re befindet. Dasselbe gilt, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auf-traggebers gestellt ist.
Hinsichtlich der Verwertung der Vorbehaltsware gilt folgendes:
Der Auftragnehmer ist nach dem Rücktritt vom Vertrag berechtigt, die Vorbehaltsware nach bestem Er-messen, insbesondere auch freihändig zu verwerten.
An den Auftragnehmer abgetretene Forderungen kann dieser unmittelbar bei dem Dritten einziehen. Zu diesem Zweck ist der Auftraggeber verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers die Abtretung Drittgläubi-gern bekannt zu geben und dem Auftragnehmer die zur Einziehung der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen herauszugeben.
Erziele Erlöse werden abzüglich der dem Auftragnehmer entstandenen Kosten und Zinsen mit dessen Forderungen gegenüber dem Auftraggeber verrechnet. Ein Überschuß wird an den Auftraggeber ausgekehrt.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Si-cherheiten nach seinem Ermessen insoweit freizugeben, als ihr Wert und der Wert unserer übrigen Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt. Mit der vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung gehen ohne weiteres das Eigentum an allen gelieferten Waren sowie sämtliche abgetrete-nen Forderungen auf den Auftraggeber über.
VIII. Gewährleistung
Wenn der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, hat er die Ware unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Wenn sich ein Mangel zeigt, ist dieser dem Auftragnehmer unverzüglich und konkret anzuzeigen. Die Rügefrist beträgt höchs-tens 7 Tage; maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen (auch per Telefax) Rüge beim Auftragnehmer. Tritt der Mangel erst später in Erscheinung, muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels ge-macht werden. Die Gewährleistungsrechte des kaufmännischen Auftraggebers entfallen, soweit er den zuvor beschriebenen Obliegenheiten nicht nachkommt.
Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware (Neulieferung) berechtigt. Ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage bzw. verzögert sich diese über angemes-sene Fristen hinaus aus Gründen, die er zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber grundsätzlich berechtigt, nach eigener Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minde-rung), Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt), Schadensersatz statt Leistung zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Der Auftragnehmer ist zum mehrmaligen Nachbesserungsversuch berechtigt, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.
Bei mangelhafter Montageanleitung beschränkt sich die Gewährleistung zunächst auf die Lieferung ei-ner mangelfreien Montageanleitung, soweit eine ordnungsgemäße Montage nicht erfolgt ist. Das gilt nicht, so-weit infolge der mangelhaften Montageanleitung bereits ein weitergehender Schaden eingetreten ist.
Die Haftung des Auftragnehmers ist auf den Rechnungswert der beanstandeten Ware begrenzt. Vor-stehende Beschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist.
Die Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Das gilt nicht, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) oder § 634a BGB längere Fristen vorschreiben.
Gebrauchte Ware wird außer für den Fall der Arglist oder anderweitiger Vereinbarungen unter Aus-schluß der Gewährleistung verkauft und geliefert.
Die vorgenannten Beschränkungen der Gewährleistung gelten nicht, wenn dem Auftragnehmer Arglist vorwerfbar ist.
Soweit der Auftraggeber seinerseits wegen einer von dem Auftragnehmer gekauften Ware Gewährleis-tungsansprüchen ausgesetzt ist, bleiben ihm die Rechte aus § 478 BGB unbenommen, soweit eine Gewährleis-tung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch geschuldet ist. Für einen über den Ersatz von Aufwendungen hinaus-gehenden Schadensersatzanspruch gilt Ziffer VIII.5. entsprechend.
IX. Allgemeine Haftung
Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, es sei denn, die Schadensursa-che beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, es ist eine dem Auftragnehmer zurechenbare Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit eingetreten oder der Auftragnehmer hat schuldhaft eine wesentliche ver-tragliche Pflicht (Kardinalpflicht) verletzt.
Soweit der Auftragnehmer für Pflichtverletzungen dem Grunde nach haftet, beschränkt sich seine Haf-tung - ausgenommen der Fall des groben Verschuldens - auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertrags-typischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf die Höhe des Kaufpreises beschränkt.
Allgemein verjähren Schadensersatzansprüche des Auftraggebers nach einem Jahr, es sei denn, der Auftragnehmer haftet wegen Vorsatzes.
Sämtliche Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung.
X. Sonstiges
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Erfüllungsort für alle gegenseitigen Rechte und Pflichten und Gerichtsstand ist Bremen. Das gilt nicht, wenn unser Kunde als Unternehmer nicht gleichzeitig Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist.
An von dem Auftragnehmer erstellten Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen, Berechnungen oder sonstigen Unterlagen behält sich dieser das originäre Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrecht un-eingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers genutzt, ver-vielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Wenn der Auftrag dem Auftragnehmer nicht erteilt wird, hat der Auftraggeber diesem die Unterlagen auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Auftraggebers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht wer-den, denen der Auftraggeber zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
Der Auftragnehmer weist darauf hin, daß er Daten des Auftraggebers, die den Geschäftsverkehr mit ihm betreffen, im Sinne des Datenschutzgesetzes verarbeitet.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.